Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, warnt: „Bei Fahrerflucht, unterlassener Hilfeleistung, Unfällen wegen Alkoholmissbrauch oder Raserei sieht das Gesetz auch auf der Piste harte Strafen vor.“ Wenn man als Verursacher oder Mitschuldiger einfach davonfährt und das verunfallte Opfer auf der Skipiste sich selbst überlässt, kann dies für alle Beteiligten schwerwiegende Folgen haben. Das schlimmste Szenario besteht darin, dass ohne die Daten des Schuldigen das Unfallopfer keine Schadenersatzansprüche gegen diese geltend machen kann.
„Ein:e Pisten-Raser:in macht sich strafrechtlich schuldig, wenn er oder sie eine verletzte Person zurücklässt.“ erklärt Authried. Je nach Folgen des Unfalls kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen drohen. Es sei allerdings erwähnt, dass in den meisten Fällen eine „diversionelle Erledigung“ angeboten wird, die keinen Eintrag ins Strafregister hat und üblicherweise als Geldstrafe abgerechnet wird.
Unterlassene Hilfeleistung wird entschieden bestraft
Auch unterlassene Hilfeleistung wird entschieden bestraft, unabhängig davon, ob man selbst schuld am Unfall ist oder nicht. „Helfen ist Pflicht und wer nicht selbst helfen kann, muss zumindest Hilfe organisieren“, betont der Rechtsexperte des ÖAMTC. Die Unfallstelle sollte wie im Straßenverkehr abgesichert werden, beispielsweise, indem man Ski oder Stöcke überkreuzt in den Schnee steckt, um andere Skifahrer zu warnen.
Schuldfrage klären – Zeugenaussagen sind entscheidend
Um den Verlauf eines Pistenunfalls zu rekonstruieren und die Frage nach der Schuld zu klären, sind Zeugenaussagen unverzichtbar. Wer Zeuge eines Unfalls auf der Piste wird, ist verpflichtet, seine Daten zur Verfügung zu stellen und auszusagen. Es ist auch sinnvoll, sofort Fotos zu machen, um die Sicht- und Pistenbedingungen zum Zeitpunkt des Unfalls zu dokumentieren. Im Notfall kann man dem Flüchtenden nachfahren oder ihn am Wegfahren hindern. Im Falle eines Unfalls kann auch eine Haftung Dritter wie des Betreibers der Skipiste bestehen, zum Beispiel aufgrund mangelhafter Vorbereitung der Piste.
Auf der Piste gelten die zehn Regeln der FIS
Alkoholisierte oder rücksichtslose Skifahrer können auf der Piste eine Gefahr für andere darstellen und müssen bei einem Unfall höhere Strafen erwarten.
Eigene ‚Skigesetze‘ gibt es nicht. Zur Klärung der Schuldfrage bei Pistenunfällen werden grundsätzlich die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) herangezogen. Diese gelten laut Rechtsprechung als Sorgfaltspflichten, die von Ski- und Snowboardfahrer:innen unbedingt zu beachten sind.
Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland
Wie es nach dem Skiunfall weitergeht
Wenn dem Unfallverursacher ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, da er/sie mindestens eine der Pistenregeln verletzt hat, dann ist diese Person grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, beispielsweise in Form von Kostenerstattung für medizinische Behandlungen und Therapien oder auch Schmerzensgeld.
Ist man haftpflichtversichert, wird der schuldhaft verursachte Schaden in der Regel von der Versicherung übernommen. Häufig enthält eine abgeschlossene Haushaltsversicherung auch eine Haftpflichtversicherung – das ist aber nicht immer der Fall. Vor dem Skiurlaub sollte man sich daher vergewissern, ob man tatsächlich über einen aufrechten Haftpflichtschutz verfügt.
Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland