Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) ist wieder in Kraft getreten. Personen, die ihre Gesichtszüge verhüllen, könnten jetzt abgestraft werden.
Die Aufhebung der FFP2-Maskenpflicht hat das Vermummungsverbot wieder in den Fokus gerückt. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), welches bereits im Jahr 2017 in Kraft getreten ist, gilt weiterhin und verbietet das Verhüllen der Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände. Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit Strafen rechnen. Die Einführung des AGesVG hatte das Ziel, die Integration zu fördern.
Ausnahmen sind gesundheitliche oder berufliche Gründe
Mit der Aufhebung der Maskenpflicht gilt das Vermummungsverbot nun fast überall wieder. Lediglich in Spitälern, Arztpraxen und Pflegeheimen ist das Tragen von Masken noch vorgeschrieben. Personen, die gegen das Vermummungsverbot verstoßen, können abgestraft werden. Eine Ausnahme gibt es nur aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, jedoch nur mit ärztlichem Attest. In den kommenden Monaten wird die Polizei bei Verstößen gegen das Vermummungsverbot moderate Maßnahmen ergreifen und nicht unmittelbar bestrafen, sofern eine plausible gesundheitliche Begründung vorliegt.
Doch kein Verstoß? Stellungnahme von Johannes Rauch
Update: 10. März 2023 um 11.20 Uhr