Michael Trinko, Experte für Arbeitsrecht beim ÖGB, liefert wichtige Informationen und Ratschläge rund um das Urlaubsrecht.
Die bevorstehende Sommerpause weckt bei zahlreichen Angestellten diverse Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche. Michael Trinko, Fachmann für Arbeitsrecht beim ÖGB, bietet hierzu auf oegb.at wertvollen Rat.
Jeder Arbeitnehmer hat im Laufe eines Arbeitsjahres oder Kalenderjahres Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub.
Ich kann aber nicht auf Urlaub gehen, wann ich will. Urlaub muss zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden. Auch wenn ein Betriebsurlaub vereinbart ist, muss dem Urlaub zugestimmt werden. Und: Jemanden in Zwangsurlaub zu schicken, ist verboten!
Trinko
Krank während des Urlaubs: Was tun?
Ein Arbeitnehmer, der im Urlaub krank wird, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, empfiehlt der Arbeitsrechtsexperte vom ÖGB. Ein ärztliches Attest dient nicht nur der Behandlung, sondern auch als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber.
Wenn Sie länger als drei Tage krank sind, dann werden Ihnen die Urlaubstage nicht abgezogen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Urlaub nach spätestens dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes die Krankenstandsbestätigung vorlegen.
Trinko
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass sich die Urlaubsdauer nicht um die Dauer des Krankenstands verlängert. Das zuvor vereinbarte Urlaubsende bleibt bestehen.
Geld statt Urlaub?
Die Möglichkeit, Urlaubstage auszuzahlen, besteht lediglich, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wurde und noch verbleibende Urlaubstage vorhanden sind. Ansonsten steht eine Ablöse in Geld im Widerspruch zum Erholungszweck des Urlaubs.
Verjährung des Urlaubsanspruchs
Auch wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Man hat 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten sogar ausdrücklich sagen, dass der Urlaub verjähren könnte. Tun sie das nicht, bleibt der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen. Hier hilft der Betriebsrat bzw. deine Gewerkschaft weiter!
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Trinko