Die Planung und Buchung von Reisen ist ein komplexer Prozess, bei dem leicht Unklarheiten entstehen können – besonders im Kontext von Pauschalreisen. Nikolaus Authried, der für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zuständige Leiter der Rechtsberatung des ÖAMTC, klärt die weitverbreitetsten Missverständnisse in diesem Bereich auf.
Fehlannahme # 1
“Es ist nur dann eine Pauschalreise, wenn ich Flug und Hotel im Paket buche – und zwar bei einem Reisebüro.” Die genaue Definition einer Pauschalreise sorgt oft für Verwirrung, ist jedoch von großer Bedeutung, da Pauschalreisen den stärksten rechtlichen Schutz bieten.
Bei Pauschalreisen müssen mindestens zwei von vier Reiseleistungen in einem Vertrag kombiniert werden. Diese vier Reiseleistungen sind: Beförderung, Unterkunft, Autovermietung und andere touristische Leistungen.
Nikolaus Authried
Unter “andere touristische Leistungen” fallen beispielsweise Eintrittskarten für Konzerte oder Skipässe. Authried vom ÖAMTC stellt klar, dass diese Art der Leistung einen wesentlichen Anteil am Gesamtwert ausmachen (25 Prozent oder mehr) oder als “wesentliches Merkmal” der Kombination beworben worden sein muss. Beispielsweise ist ein inkludiertes Frühstück nicht als “andere touristische Leistung” zu betrachten. Übrigens gelten Kreuzfahrten stets als Pauschalreise.
Wenn mehrere separate Leistungen hintereinander gebucht werden, wie beispielsweise zuerst ein Hotel, das dann ein Mietwagenunternehmen vermittelt, handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, sondern unter bestimmten Bedingungen um sogenannte “verbundene Reiseleistungen”. Reisende haben hier zwar Schutz bei der Insolvenz des Vermittlers (z. B. des Hotels), sind aber im Vergleich zu einer Pauschalreise weniger gut abgesichert. Wenn mehrere Dienstleistungen trotz Vermittlung eigenständig gebucht werden, wie z. B. Hotel und Flug handelt es sich um eine Individualreise, bei der die Reisenden völlig auf sich gestellt sind.
Fehlannahme # 2
“Die Anzahlung einer Pauschalreise ist ein willkürlich festgelegter Betrag.” Bei der Bezahlung von Pauschalreisen ist Vorsicht geboten. “Die Anzahlung bei Pauschalreisen darf nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises ausmachen”, warnt Authried.
Zahlungen, die darüber hinaus gehen, dürfen nur unter gleichzeitiger Aushändigung der Reiseunterlagen und nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter angenommen werden.
Nikolaus Authried
Fehlannahme # 3
“Preiserhöhungen bei Pauschalreisen muss man akzeptieren.” Bei Preiserhöhungen oder Änderungen der Leistung sollte man aufmerksam sein. Preiserhöhungen sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wie wenn diese vertraglich vereinbart wurden und ebenso Preissenkungen möglich sind. Darüber hinaus können auch Kostensteigerungen eintreten, die der Veranstalter nicht beeinflussen kann (wie Treibstoff, Flughafengebühren, Wechselkurse etc.), wenn die Gründe und die Berechnung der Preiserhöhung klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger, also etwa per E-Mail oder auf Papier, mitgeteilt werden.
So oder so gilt: Erhöht sich der Reisepreis um mehr als acht Prozent, hat man das Recht, kostenlos und ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Den Reisenden muss dabei jedoch eine angemessene Frist gesetzt werden. Wird innerhalb der Frist nicht reagiert, gilt dies als Zustimmung zur Preiserhöhung.
Nikolaus Authried
Fehlannahme # 4
“Gegen Mängel vor Ort kann nichts gemacht werden.” Wenn der Urlaub vor Ort nicht wie vereinbart bzw. erwartet verläuft, haben Reisende eine Beschwerdepflicht. Beispielsweise sollte man das Reisebüro oder den Veranstalter sofort informieren, wenn es im Hotel zu laut ist oder entgegen der Zusage kein Pool vorhanden ist. Auf diese Weise kann das Problem idealerweise noch vor Ort behoben werden.
Es ist immer wichtig, den Vertragspartner:innen die Möglichkeit einzuräumen, Mängel vor Ort zu beheben, weil primär nur Anspruch auf Verbesserung besteht. Erst wenn das nicht entsprechend geschieht, besteht ein Anspruch auf eine Preisminderung. Wird daher seitens des Veranstalters nicht entsprechend nachgebessert, sollten die Umstände unbedingt in Form von Fotos, Videos oder auch Zeug:innenaussagen festgehalten werden.
Nikolaus Authried
Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter auch bei Problemen, die den Flug betreffen, für eine Verbesserung sorgen.
Fehlannahme # 5
“Günstig ist immer gut.” Günstige Angebote sind zwar verlockend, aber neben dem Preis sollten auch Faktoren wie eine genaue Leistungsbeschreibung, Erfahrungsberichte etc. berücksichtigt werden. “Der zusätzliche Abschluss einer Reiseversicherung kann zudem etwa im Krankheitsfall vor hohen Stornokosten schützen”, fügt Authried hinzu.
Juristische Notfallhilfe erreichbar
Bei rechtlichen Fragen vor Ort, z. B. nach einem Unfall ist die juristische Notfallhilfe des Clubs rund um die Uhr aus dem In- und Ausland erreichbar – im Notfall auch außerhalb der Bürozeiten – in Österreich unter (01) 25 120 00 aus dem Ausland unter 0043 (1) 25 120.