Die Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde Spittal sind bei winterlichen Verhältnissen rund um die Uhr im Einsatz. Aber auch Eigentümer von Liegenschaften müssen einiges beachten.
Die Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau sind bei winterlichen Bedingungen 24 Stunden im Einsatz. Sie räumen mit 14 Fahrzeugen des Winterdienstes 150 Kilometer Straßen, 100 Kilometer Gehsteige und 1.000 Quadratmeter Parkflächen. Sieben Mitarbeiter kontrollieren täglich die Wege und streuen bei Glätte. Jede Saison werden 350 Tonnen Streusalz verwendet, um die Sicherheit auf Straßen, Wegen und Gehsteigen zu garantieren.
Bürgermeister Gerhard Köfer und Referent Christoph Staudacher weisen darauf hin, dass trotz des Einsatzes der Mitarbeiter die Räumfahrzeuge nicht überall gleichzeitig sein können und bitten um Verständnis und Geduld der Bürger.
Fahrzeuge nicht entlang der Straßen abstellen
Es wird darum gebeten, während des Schneefalls keine Fahrzeuge am Straßenrand zu parken, um die Schneeräumung nicht zu behindern. Ebenso sollten Anwohner darauf achten, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden, die in die Gehsteige ragen.
Das Schieben von Schnee auf öffentliche Flächen oder Straßen ist untersagt. Schnee muss auf dem eigenen Grundstück gelagert werden.
Schnee entlang der Liegenschaft räumen
Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang ihrer Grundstücke innerhalb von 3 Metern räumen und streuen, außer bei unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Die Gemeinde übernimmt die Räumung und Streuung von Gehwegen und Gehsteigen freiwillig und nach Verfügbarkeit der Kapazitäten, was die Anlieger nicht von ihrer Pflicht entbindet!
Fehlt ein Gehweg bzw. Gehsteig ist ein 1 Meter breiter Streifen am Straßenrand zu räumen und zu streuen. In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteige ist ein 1 Meter breiter Streifen auf der Fahrbahn entlang der Häuserfront zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht gilt auch für Besitzer von Verkaufshütten.
Zudem müssen Eigentümer von an Straßen gelegenen Gebäuden Schneewechten und Eis von den Dächern entfernen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern.
Wird die Schneeräumung und Dachlawinenbeseitigung an Dritte vergeben, übernehmen diese die genannten Verpflichtungen.
Räum- und Streupflicht entfällt
Die Räum- und Streupflicht entfällt nur bei anhaltendem Schneefall, wenn sie völlig sinnlos und praktisch unwirksam ist.