Im Winterurlaub krank geworden? Der ÖGB klärt über wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf. In speziellen Fällen können Urlaubstage gutgeschrieben werden – eine ärztliche Krankschreibung ist dabei unerlässlich.
Mit dem Beginn der Semesterferien startet für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nächste Welle des Urlaubs, in der sie sich eine ausgedehnte und wohlverdiente Pause gönnen. Doch nicht selten wird dieser Erholungszeitraum durch eine plötzliche Erkrankung unterbrochen, was Unsicherheit darüber auslöst, wie in solch einem Fall vorzugehen ist und welche Auswirkungen dies auf den Urlaub hat. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko liefert wichtige Informationen zum Thema „Krank im Urlaub“.
Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Aber eben nur, wenn man mehr als drei Tage krank ist.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko
Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit
Trinko rät, dass erkrankte Personen einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen sollten, nicht nur zur Behandlung, sondern auch, um eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den Arbeitgeber zu erhalten. Diese Bestätigung sollte umgehend vorgelegt werden, sobald man den Dienst wieder antritt, um die Urlaubstage zu sichern.
Zum Beispiel, wenn man während eines zweiwöchigen Urlaubs von Freitag bis einschließlich Montag krank ist, also insgesamt vier Kalendertage und die Arbeitstage von Montag bis Freitag zählen, dann werden der Freitag und der Montag nicht von den Urlaubstagen abgezogen.
Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Trinko weist darauf hin, dass sich der Urlaub nicht automatisch um die Tage des Krankenstands verlängert und er am ursprünglich festgelegten Datum endet.
Das gilt für Auslandsreisen
Für Erkrankungen im Ausland gilt, dass neben einem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung erforderlich ist, die belegt, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist nicht notwendig, wenn bewiesen werden kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.
Abschließend merkt Trinko an, dass die Möglichkeit, mit der e-card im Ausland ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung getragen zu bekommen, vom jeweiligen Urlaubsland abhängt. Daher empfiehlt er, sich vorab bei der österreichischen Sozialversicherung zu informieren. Für Auslandsaufenthalte ist zudem eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist, erforderlich und muss gültig sein.