Eine Klagenfurterin wandte sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten, nachdem ihr Ryanair-Gutschein als ungültig eingestuft wurde. Der Konsumentenschutz brachte den Fall vor Gericht, woraufhin die Fluglinie verpflichtet wurde, den Gutscheinwert zu erstatten.
Gutscheine erfreuen sich in den letzten Jahren wachsender Beliebtheit als Geschenkidee, da sie eine flexible Möglichkeit bieten, Freunden und Familie eine Freude zu bereiten. Doch was passiert, wenn ein Gutschein nicht rechtzeitig genutzt wird? Eine Klagenfurterin machte diese Erfahrung. Im Mai bekam die in London lebende Frau von ihren Eltern einen Ryanair-Gutschein im Wert von 250 Euro. Die Vorfreude auf die Heimreise zu Weihnachten und Silvester war riesig. Aufgrund der Hektik rund um die Feiertage versäumte sie jedoch, den Gutschein einzulösen. Als sie ihn für eine spätere Buchung nutzen wollte, war der Gutschein bereits abgelaufen. Ihre Versuche, den Gutschein von der Fluglinie verlängern oder rückwirkend für die Dezember-Buchungen anerkennen zu lassen, blieben erfolglos. Daraufhin wandte sie sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten.
Fluglinie musste Wert ersetzen
Laut der Webseite von Ryanair haben Gutscheine eine Gültigkeitsdauer von 36 Monaten. Gemäß der Auskunft eines Ryanair-Mitarbeiters, mit dem die Konsumentin in Kontakt stand, verfällt der Gutschein nach einem Jahr.
Der Gutschein der Klagenfurterin ist allerdings bereits acht Monate nach Ausstellung ungültig gewesen. Wir haben versucht, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären – vergeblich. Wie schon oft bei Problemen mit dieser Fluglinie war eine Klage auch in diesem Fall unumgänglich.
AK-Jurist Herwig Höfferer
Das Unternehmen wurde letztlich dazu verpflichtet, den Gutscheinwert zu erstatten. „Laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist eine Befristung von Gutscheinen unzulässig, sie sind grundsätzlich 30 Jahre gültig“, erläuterte der Konsumentenschützer.