Für alle, die die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 noch nicht erledigt haben, gilt: Sie haben nur noch bis zum 31. Dezember 2024 Zeit dafür.
Noch bis Dienstag, den 31. Dezember 2024, bleibt Zeit, den Steuerausgleich für das Jahr 2019 entweder mithilfe eines Formulars oder online zu erledigen. „Der Steuerausgleich kann rückwirkend für fünf Jahre erledigt werden. Schenken Sie dem Fiskus kein Geld!“, so AK-Präsident Günther Goach.
Trotz der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung bleiben immer noch Millionen liegen, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Steuerausgleich verzichten. Über diesen kann man jedoch bestimmte Aufwendungen mit bereits bezahlter Lohnsteuer gegenverrechnen.
AK-Präsident Goach
Insbesondere Alleinverdiener:innen und Alleinerzieher:innen, Eltern mit Kindern, die Familienbeihilfe beziehen, Lehrlinge, Pendler:innen sowie Beschäftigte, die im Laufe des Jahres den/die Dienstgeber:in gewechselt haben, nicht durchgehend beschäftigt waren oder zwischen Voll- und Teilzeit gewechselt sind, profitieren vom Steuerausgleich.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, sollten in jedem Fall den Lohnsteuerausgleich machen.
AK-Steuerexpertin Diana Jusic
„Steuergutschrift fast immer drin“
Belege müssen nicht beigelegt werden, sind jedoch für sieben Jahre aufzubewahren.
Leider glauben immer noch viele, dass sich eine Arbeitnehmerveranlagung nicht auszahlt. Dabei ist eine Steuergutschrift fast immer drin.
Goach
Wer Unterstützung beim Lohnsteuerausgleich benötigt, kann sich über die Steuerhotline an die AK-Expert:innen wenden: 050 477-3002.