Nach einem Großbrand in Kärnten wird wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst ermittelt. Dabei wird auch überprüft, ob ein fahrlässiges Fehlverhalten der Feuerwehren vorliegt. Ein Feuerwehrkommandant steht bereits unter Verdacht.
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führt derzeit Ermittlungen im Kontext eines Großbrandes in Kärnten durch, bei dem der Verdacht der „fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst“ besteht. In diesem Zusammenhang wird auch das mögliche fahrlässige Verhalten der Feuerwehren untersucht, die an der Brandbekämpfung beteiligt waren.
Der Sprecher der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bestätigte gegenüber der Kleinen Zeitung, dass bereits ein Feuerwehrkommandant als Beschuldigter vernommen wurde. Die Behörden prüfen, ob die Einsatzkräfte möglicherweise zu früh abgerückt sind und dadurch den erneuten Ausbruch des Feuers verursacht haben.
Brandablauf
Ein verheerender Kaminbrand ereignete sich in einem Wohnhaus in Kärnten und führte zu einem enormen Einsatz der Feuerwehr. Zahlreiche Feuerwehrleute kämpften stundenlang unermüdlich gegen die Flammen, bis schließlich in den späten Nachtstunden der Einsatz beendet wurde. Doch in den frühen Morgenstunden brach der Brand erneut aus und vernichtete den Dachstuhl des Gebäudes.
Ein Gutachter, der die Lage untersuchte, kam zu dem Schluss, dass die Feuerwehr möglicherweise nicht ausreichend auf mögliche Brandgefahren geachtet hatte.
„Genau nach den Richtlinien gehandelt“
Anwalt Nemec, welcher selbst Feuerwehrkommandant ist, wehrt die Vorwürfe mit voller Kraft ab. Sein Mandant hat alles in seiner menschlichen Macht Stehende unternommen, um das Feuer zu löschen und den Einsatz ordnungsgemäß abzuschließen. Nach einer intensiven Einsatzzeit von dreieinhalb Stunden wurde der Gefahrenbereich des Hauses mittels Wärmebildkamera strengstens kontrolliert. Hiernach wurde gemäß den vorgegebenen Vorschriften in Abstimmung mit dem Rauchfangkehrer gehandelt. Es gab keinerlei Anzeichen, welche auf ein Wiederaufflammen des Brandes hindeuteten. Angesichts dessen endete der Einsatz.
Die Unschuldsvermutung gilt.