Ein Flugausfall aufgrund eines Streiks wirft viele Fragen auf. Eine ÖAMTC-Juristin gibt Tipps und erklärt, welche Rechte Betroffene haben.
Derzeit gibt es Warnstreiks am Flughafen München – am Donnerstag und Freitag (27. und 28. Februar 2025) fallen Berichten zufolge fast alle geplanten Flüge aus. Auch außerhalb der Hauptreisesaison bleibt der Flughafen in München ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt für Flugreisende und Geschäftsverkehr. Viele Betroffene sind unsicher, ob sie vorsichtshalber umbuchen sollten oder ob ihnen Entschädigungen zustehen, wenn ihr Flug wegen eines Streiks gestrichen wird.
Erste Ansprechpartnerin für Informationen ist die Fluglinie selbst, bei Pauschalreisen auch der Veranstalter. Airlines bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und benachrichtigen die Passagier:innen teilweise auch direkt, z. B. via SMS.
ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner
Voreiliges Umbuchen vermeiden: Wer vorsorglich einen alternativen Flug oder eine andere Reisemöglichkeit wie die Bahn bucht, riskiert, die Kosten selbst tragen zu müssen, falls der ursprünglich geplante Flug doch durchgeführt wird.
Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen. Wird von der Airline kein Ersatzflug angeboten, dürfen Reisende selbst einen Flug buchen und können die Kosten dafür später von der Fluglinie zurückfordern.
ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner
Annullierte oder stark verspätete Flüge: Wird ein Flug aufgrund eines Streiks gestrichen, haben Passagiere Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf einen alternativen Flug oder eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln wie Bahn oder Bus – unter vergleichbaren Reisebedingungen. „Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen“, erklärt der ÖAMTC. Bei einer Abflugverspätung von mehr als zwei Stunden steht Betroffenen Verpflegung zu, bei noch längeren Verzögerungen auch eine Hotelunterbringung. „Will man die Reise nicht mehr antreten oder liegt eine Verspätung von mehr als fünf Stunden vor, hat man alternativ die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dann erhalten Reisende den Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück“, heißt es weiter.
Entschädigungen: Wird ein Flug annulliert, überbucht oder kommt er mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Ziel an, haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass kein „außergewöhnlicher Umstand“ die Verzögerung verursacht hat.
Ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, hängt immer vom Einzelfall ab und davon, ob Fluggesellschaften nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagier:innen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren.
ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner
„Gestrandet“ am Urlaubsort: Bei Verzögerungen oder Ausfällen auf der Rückreise sind die Airline oder der Reiseveranstalter verpflichtet, sich um ihre Kunden zu kümmern – unabhängig davon, wer für die Umstände verantwortlich ist. Dazu gehören die Bereitstellung von Mahlzeiten und Getränken sowie die Übernahme der Hotelkosten, falls der Rückflug erst an einem anderen Tag stattfinden kann.