Erfahren Sie von Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko, worauf Ferialarbeiter:innen und Praktikanten achten sollten, um einen positiven Einstieg in die Arbeitswelt zu haben.
Laut Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte des ÖGB, ist es wichtig, dass Personen, die eine der begehrten Ferienjobs oder Praktikumsstellen ergattert haben, nun einige Fragen klären, um sicherzustellen, dass der erste Kontakt mit der Arbeitswelt positiv verläuft. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, was genau bei Ferialjobs und Praktika zu beachten ist.
Ein entscheidender Faktor besteht darin, den Unterschied zwischen einem Ferienjob und einem Praktikum zu kennen.
Oft werden Praktika angeboten, Ausbildung findet aber keine statt. Stattdessen arbeiten junge Menschen normal im Betrieb mit, werden aber nicht entsprechend bezahlt.
Ein Ferienjob ist arbeitsrechtlich ein befristetes Dienstverhältnis und muss gemäß Kollektivvertrag bezahlt werden. In der Regel gelten auch alle anderen Bestimmungen, die der Kollektivvertrag enthält, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Michael Trinko
Ferialarbeiter:innen haben Urlaubsanspruch
Überdies besteht ein Urlaubsanspruch von etwa zwei Tagen pro Monat. Ferialarbeiter:innen müssen auch bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Überstunden, anteilsmäßiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen auf dem Lohn- oder Gehaltszettel aufgeführt sein. Ferienjobs sind in erster Linie zur Arbeitsleistung da und haben keinen Ausbildungszweck.
Jugendliche dürfen keine Überstunden leisten
Jugendliche dürfen grundsätzlich keine Überstunden leisten und ihre Arbeitszeit sollte nicht mehr als acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche betragen. Nach 4,5 Stunden Arbeit ist zudem eine halbe Stunde Pause vorgeschrieben.
Kaffeekochen und Kopieren sind kein Praktikum
Ferienjobs unterscheiden sich von Pflichtpraktika, die in erster Linie dazu dienen, betriebliche Praxis zu erlernen. Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, wie Kaffeekochen oder Kopieren, zählen nicht als Praktikum. Trinko warnt davor, sich als billige Arbeitskraft missbrauchen zu lassen.
Vergütung für Pflichtpraktika
Die Vergütung für Pflichtpraktika hängt von der Art der Ausbildung im Betrieb ab. Wenn der Arbeitgeber Anweisungen gibt und die Arbeitszeit festlegt, entstehen in der Regel Ansprüche auf einen Mindestbezug für die Dauer des Pflichtpraktikums. In vielen Branchen, wie der Gastronomie, gibt es dafür spezielle Regelungen im Kollektivvertrag.
„Freiwillige Praktika“
„Freiwillige Praktika“, die viele Studierende in der Hoffnung auf bessere Berufsaussichten absolvieren, gelten in den meisten Fällen als reguläre Arbeitsverhältnisse und müssen entsprechend nach Kollektivvertrag vergütet werden.
Arbeitsrechtliche Verstöße wie zu geringe Bezahlung sind kein Kavaliersdelikt und können auch nach Ende des Praktikums eingeklagt werden.
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