Angesichts der Wetterlage mit Glatteis in Klagenfurt am Wörthersee erinnert die Stadtverwaltung die Anrainerinnen und Anrainer an ihre Pflichten gemäß der Straßenverkehrsordnung.
Aufgrund des Regens und der niedrigen Temperaturen ist vielerorts, so auch in Klagenfurt am Wörthersee, Glatteis entstanden. Angesichts der Wetterprognose, die ähnliche Bedingungen für die kommenden Tage vorhersagt, erinnert die Stadtverwaltung die Bürgerinnen und Bürger an ihre Pflichten gemäß der Straßenverkehrsordnung:
- Betreuung von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr: Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen unverbaute land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften) sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die entlang ihrer Liegenschaft befindlichen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehwege – einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen – in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern von Schnee und Verunreinigungen befreit sind. Dies gilt für die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Bei Schnee- und Glatteis muss gestreut werden. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter gereinigt und gestreut werden. Die gleiche Verpflichtung gilt für Eigentümer von Verkaufshütten.
- Straßen ohne Gehsteig: In Fußgängerzonen oder bei Straßen ohne Gehsteig besteht die Verpflichtung, einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront zu säubern und zu streuen.
- Kombinierte Geh- und Radwege: Bei kombinierten Geh- und Radwegen muss der durch Markierung getrennte Gehweg gereinigt und gestreut werden. Wenn eine solche Trennung fehlt, gilt die Verpflichtung für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Dabei darf der Schnee nicht auf dem Radwegstreifen deponiert werden.
- Haltestellenbereiche: Befindet sich eine Haltestelle am Gehsteig, so ist der gesamte Haltestellenbereich bis zur Gehsteigkante zu säubern und zu streuen.
- Nicht auf Räumung verlassen: Die fallweise Räumung und Streuung durch den Magistrat entbindet die Grundstückseigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Räumung und Streuung durch die Gemeinde erfolgt oder rechtzeitig durchgeführt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Pflichten nach § 93 StVO aus mehreren Teilpflichten zusammensetzen, von denen der Magistrat der Landeshauptstadt einige nie übernommen hat.
- Haftung bei Unfällen: Bei Unfällen, die möglicherweise auf eine mangelnde Obsorge der nach der Straßenverkehrsordnung verpflichteten Personen zurückzuführen sind, liegt die Haftung bei den Wegeigentümern bzw. Anrainern der Gehwege und öffentlichen Straßen.
- Privatstraßen: Für die ordnungsgemäße Räumung und Streuung bei Privatstraßen sind primär die Wegeigentümer zuständig.