Ein ÖGB-Arbeitsrechtsexperte beantwortet die wichtigsten Fragen, die auftreten, wenn Starkregen, Überflutungen oder Muren den Arbeitsweg verhindern.
Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund von Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.
Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller
Unbedingt Bescheid geben
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Einfach daheimbleiben, das geht also nicht.
Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller
Kinderbetreuung hat Vorrang
Wenn im Katastrophenfall der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleibt und niemand anderes zur Betreuung infrage kommt, dann ist die Lage eindeutig.
Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub oder Zeitausgleich nehmen zu müssen.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller