Der Jagd- und Agrarreferent, LHStv. Gruber, hat den Entwurf für das erste Alm- und Weideschutzgesetz vorgelegt, um den Schutz der Landwirtschaft zu gewährleisten. Das Begutachtungsverfahren für dieses Gesetz wurde offiziell gestartet.
Das sogenannte Kärntner Alm- und Weideschutzgesetz wurde auf Initiative von LHStv. Gruber erarbeitet und nun offiziell in Begutachtung geschickt. Es soll die Entnahme von Schadwölfen erleichtern und beschleunigen. Nach der bisherigen Regelung war eine bestimmte Anzahl von gerissenen Nutztieren für die Einstufung als Schadwolf ausschlaggebend, wobei auf einzelne Tierarten und durchschnittliche Herdengröße Rücksicht genommen wurde.
Wir hören nun auf damit, qualvoll getötete Nutztiere zu zählen und wollen einschreiten, sobald Herden unmittelbar bedroht sind.
Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber
Denn aufgrund des großen Jagdgebietes von Wölfen haben Problemtiere oft auf mehreren Almen Herden angegriffen, damit in Summe massiven Schaden angerichtet, aber auf der einzelnen Alm wurde die für einen Abschuss erforderliche Anzahl an getöteten Tieren nicht erreicht.
Deshalb wollen wir nun Almschutzgebiete definieren, in denen Herdenschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind und es somit keine andere Möglichkeit als den Wolfsabschuss gibt, um Angriffe auf Nutztiere zu verhindern.
Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Schutzgebiete mittels Verordnung für eine Dauer von sieben Jahren festzulegen sind, wobei nach drei Jahren eine Evaluierung vorgesehen ist.
Erster Angriff reicht für Einstufung als Schadwolf aus
Auch das Alm- und Weideschutzgesetz sieht die Möglichkeit vor, zunächst Vergrämungsmaßnahmen zu setzen. Es räumt den Jägern aber auch das Recht ein, einen Wolf umgehend zu entnehmen, wenn landwirtschaftliche Nutztiere unmittelbar bedroht sind. „Für die Einstufung als Schadwolf wird in Zukunft der erste Angriff ausreichen – und damit werden wir die Almwirtschaft rascher und umfassender unterstützen können“, sagt Gruber.
Wird der Angriff einer Herde erst im Nachhinein festgestellt, ist eine Entnahme möglich, sobald von einem Sachverständigen ein Wolfsriss bestätigt wurde. Die Anzahl der getöteten Nutztiere soll in einem ausgewiesenen Schutzgebiet nicht mehr ausschlaggebend sein. Gelten soll die Entnahmemöglichkeit für diesen Schadwolf laut Gesetzesentwurf dann vier Wochen ab dem Rissereignis, im gesamten Jagdgebiet, in dem der Riss sich ereignet hat, aber auch in Gebieten, die innerhalb eines 10-Kilometer-Radius liegen. Begleitet werden sollen diese Maßnahmen von einem Monitoring der Landesregierung über die Entwicklung der Wolfspopulation.
Es war immer mein Zugang, den gesetzlichen Spielraum, den uns die europäische FFH-Richtlinie gibt, voll auszunutzen, um Bevölkerung, Landwirtschaft und Nutztiere zu schützen. Diesen Weg gehe ich auch mit dem Alm- und Weideschutzgesetz weiter und lasse mich sicher nicht von Anzeigen einschüchtern.
Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber
Landesregierung soll Gesetz im April beschließen
Die Begutachtungsfrist läuft bis Ende März, im April soll die Landesregierung das Gesetz beschließen, um noch vor dem Start der Alm- und Weidesaison einen Landtagsbeschluss zu ermöglichen.