Die Mitarbeiter des Wirtschaftshofs in Spittal leisten während der Wintermonate wichtige Arbeit. Aber auch Anrainer haben Räumpflichten.
Die Mitarbeiter des Wirtschaftshofs der Stadtgemeinde Spittal sind auch bei eisigen Temperaturen unermüdlich im Einsatz, um Straßen und Wege sicher zu halten. Mit 14 Fahrzeugen kümmern sie sich täglich um 146 Kilometer Straßen, 25 Kilometer Gehwege und weitläufige Parkflächen. Sieben Kollegen kümmern sich zusätzlich darum, die Strecken regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu streuen. Für diese Arbeit werden pro Winter etwa 246 Tonnen Streusalz und 276 Tonnen Splitt benötigt, damit Bürger sicher unterwegs sein können.
Appell an Bevölkerung
Bürgermeister Gerhard Köfer und Referent Christoph Staudacher bitten um Verständnis, da es nicht möglich ist, alle Straßen zeitgleich zu räumen. Sie appellieren an die Bevölkerung, während des Schneefalls keine Fahrzeuge am Straßenrand zu parken, besonders in Nebenstraßen. Darüber hinaus ist es wichtig, Hecken und Sträucher, die in Gehwege hineinragen, immer wieder zurückzuschneiden.
Was Liegenschaftseigentümer beachten müssen
Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) liegt es in der Verantwortung der Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet, die Gehsteige und Wege entlang ihrer Grundstücksgrenzen schnee- und eisfrei zu halten. Diese Verpflichtung gilt täglich zwischen 6 und 22 Uhr und umfasst eine Breite von drei Metern.
In Fußgänger- und Wohnzonen ohne Gehsteige muss entlang der Häuserfront ein einen Meter breiter Streifen frei gehalten werden. Für unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gilt diese Regelung jedoch nicht. Die Gemeinde hilft bei der Gehsteigräumung, sofern ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, ohne jedoch die Räumpflicht der Anrainer aufzuheben.
Gefahren durch Dachlawinen vermeiden
Auch das Entfernen von Dachlawinen und Eiszapfen, die von straßenseitigen Dächern drohen, gehört zu den Aufgaben der Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten. Dabei ist sicherzustellen, dass andere weder gefährdet noch behindert werden. Bei der Übergabe der Schneeräumung an einen Dienstleister trägt dieser auch die entsprechenden Pflichten.
Bei andauerndem starkem Schneefall kann es Ausnahmen geben: Wenn die Räumung unter den Bedingungen zwecklos und ineffektiv ist, entfällt die Verpflichtung.