Ab 2025 werden die bisherigen Homeoffice-Regelungen unter dem Begriff „Telearbeit“ zusammengefasst. Die Gesetzesnovelle führt wesentliche Änderungen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen ein.
Beschäftigte, die außerhalb des Betriebs arbeiten, sind jetzt nicht mehr ausschließlich an ihre Wohnung gebunden. Zur Telearbeit im engeren Sinne zählen der Haupt- oder Nebenwohnsitz, Wohnungen von nahen Angehörigen oder Lebensgefährt:innen sowie angemietete Coworking-Spaces.
Die Verlagerung des Arbeitsortes stellt eine grundlegende Änderung dar. Deshalb müssen Beschäftigte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Orte der Telearbeit schriftlich vereinbaren.
Maximilian Turrini, Leiter des AK-Arbeitsrechts
Der Unfallversicherungsschutz gilt bei Telearbeit im engeren Sinne sowohl während der Arbeit als auch auf dem Weg zum Arbeitsort. Bei Telearbeit im weiteren Sinne – etwa in Cafés, Parks oder Ferienwohnungen – besteht der Schutz jedoch nur am jeweiligen Arbeitsort.
Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf dem Arbeitsweg ist nicht nachvollziehbar und wird von uns scharf kritisiert.
AK-Präsident Goach
Arbeitsleistungen im Ausland
Die Reform ermöglicht auch regelmäßige Arbeitsleistungen im Ausland. Kurze Arbeitsphasen außerhalb des Heimatlandes, etwa im Hotelzimmer während eines Urlaubs, gelten jedoch nicht als Telearbeit. Anders ist es bei der sogenannten „Workation“, also der regelmäßigen Arbeit am Urlaubsort. Diese Form erfordert eine gesonderte Vereinbarung.
Pauschale bleibt bestehen
Auch nach der Reform bleibt das Telearbeitspauschale von bis zu drei Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr unverändert bestehen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können darüber hinausgehende Beträge zahlen, diese sind jedoch steuerpflichtig. Die Telearbeitstage müssen im Lohnzettel vermerkt werden, um das Pauschale in Anspruch nehmen zu können.
AK-Steuerrechtsexpertin Diana Jusic